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Digitalisierung

Vom Druckwerk zur Landingpage: Der Geschäftsbericht wird digital, ohne ein Mitglied zurückzulassen

Stefan Ehnes 5 Min. Lesezeit

Einmal im Jahr erreicht eine Genossenschaft alle ihre Mitglieder: mit dem Geschäftsbericht. Umso erstaunlicher, dass viele Häuser ihn noch immer zuerst für den Druck produzieren und die digitale Fassung als Nebenprodukt behandeln. Dabei erlaubt das Gesetz längst den umgekehrten Weg. Und der macht aus dem Pflichtdokument etwas, das weit über den Versammlungstermin hinaus wirkt.

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Zusammenfassung

Der Geschäftsbericht einer Genossenschaft darf digital publiziert werden: § 48 GenG nennt die Internetseite ausdrücklich als gleichrangigen Weg der Mitgliederinformation, die Offenlegung läuft ohnehin elektronisch über das Unternehmensregister, und die laufende GenG-Novelle verstärkt diesen Kurs. Sinnvoll ist der Wechsel aber vor allem aus Kommunikationssicht: Der Bericht ist der eine Termin im Jahr, der alle Mitglieder erreicht, und er enthält weit mehr als Zahlen, von Bauprojekten über Sanierungen bis zu Geschichten aus der Nachbarschaft. Als digitale Publikation wird er barrierefrei zugänglich, adaptierbar für Mitgliedermagazin, Anschreiben und Social Media, und damit zur Kommunikationsplattform, die Mitglieder das ganze Jahr auf dem Stand hält und die Gemeinschaft nach innen wie außen sichtbar macht. Der gedruckte Bericht bleibt, nur entsteht die Auflage künftig aus der digitalen Quelle, nicht umgekehrt.

Die Rechtslage ist weiter, als viele denken

Wer im Frühsommer durch die Geschäftsstellen der Wohnungswirtschaft geht, findet sie noch immer: die Kartons mit den frisch gedruckten Geschäftsberichten, bereit für die Versammlung, den Postversand, die Auslage im Foyer. Der Druck ist in vielen Häusern das Original, alles Digitale die Ableitung. Dabei hat der Gesetzgeber die Reihenfolge längst geöffnet.

Zwei Vorschriften lohnen den genauen Blick. Die handelsrechtliche Offenlegung erfolgt seit dem Digitalisierungsgesetz DiRUG ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister. Der Vorstand übermittelt den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats dorthin, spätestens vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Abschlussstichtag (§ 339 HGB). Diese Pflicht erfüllt keine noch so schöne Landingpage und kein noch so hochwertiger Druck: Sie läuft in einem eigenen, nüchternen Kanal.

Interessanter ist die zweite Vorschrift, denn sie betrifft die Mitglieder. Nach § 48 Absatz 3 GenG sollen Jahresabschluss, Lagebericht und Aufsichtsratsbericht vor der Versammlung entweder im Geschäftsraum ausgelegt, auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht oder den Mitgliedern auf sonstige Weise zur Kenntnis gebracht werden. Die Internetseite steht dort nicht als Notlösung, sondern als gleichrangige Option neben der klassischen Auslage. Die digitale Publikation des Geschäftsberichts ist also keine Grauzone, die man mutig betritt. Sie steht im Gesetz.

Die Novelle macht die Richtung unmissverständlich

Dass diese Öffnung kein Ausrutscher war, zeigt das laufende Gesetzgebungsverfahren. Am 15. Juli 2026 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform eingebracht. Die Textform wird darin zum Regelfall, Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat können virtuell oder hybrid stattfinden, Vertreterwahlen dürfen elektronisch durchgeführt und Vertreterversammlungen per Livestream übertragen werden. Bereits das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hatte die Schriftform weitgehend durch die Textform ersetzt; die Novelle baut die Möglichkeiten aus, ausdrücklich auch bei der elektronischen Informationsversorgung der Mitglieder.

Noch läuft die parlamentarische Beratung, die Richtung aber ist eindeutig: Der Gesetzgeber ist bei der Digitalisierung der Genossenschaften teilweise schneller als die Praxis. Wer den Geschäftsbericht heute digital denkt, arbeitet nicht gegen das Recht, sondern in seine Richtung.

Einmal im Jahr alle erreichen: Was im Geschäftsbericht wirklich steckt

So weit die Form. Der eigentliche Grund, den Geschäftsbericht neu zu denken, liegt aber nicht im Paragrafen, sondern im Kalender: Er ist der eine verlässliche Fixpunkt im Genossenschaftsjahr, an dem die Organisation alle ihre Mitglieder erreicht. Die Seniorin, die seit vierzig Jahren dabei ist, genauso wie die junge Familie, die letztes Jahr eingezogen ist. Kaum ein anderes Format hat diese Reichweite in die eigene Gemeinschaft hinein.

Und in diesem Dokument steckt weit mehr als die Bilanz. Da ist der Bericht des Vorstands, der das Jahr einordnet. Da sind die Bauprojekte und Sanierungen, die zeigen, wohin sich die Bestände entwickeln. Da sind Neuvermietungen, Jubiläen, das Sommerfest, die Menschen aus der Nachbarschaft, der Ausblick auf das kommende Jahr. Der Geschäftsbericht erzählt, was die Gemeinschaft geleistet hat und was sie vorhat. Er ist, richtig verstanden, kein Rechenschaftsbericht mit Anhang, sondern die Jahresgeschichte der Genossenschaft, und damit Material für genau das, was den genossenschaftlichen Kern ausmacht: das Gefühl, Teil von etwas zu sein, das funktioniert.

Solange dieses Material aber ausschließlich zwischen zwei Buchdeckeln liegt, endet seine Wirkung dort, wo der Bericht nach der Versammlung landet: im Regal. Genau hier setzt die digitale Publikation an.

Barrierefreiheit: vom Pflichtgedanken zur Haltungsfrage

Beim Stichwort digitale Publikation fällt schnell das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, und hier lohnt Genauigkeit. Websites von Wohnungsunternehmen fallen nur dann unter das BFSG, wenn darüber Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr erbracht werden, also elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Vertragsschluss. Ein online publizierter Geschäftsbericht ist keine solche Dienstleistung, eine unmittelbare gesetzliche Pflicht besteht für die meisten Genossenschaften derzeit nicht. Der Anwendungsbereich ist allerdings selbst für Juristen schwer einzuschätzen, weshalb der GdW empfiehlt, die eigene Einordnung in jedem Fall zu dokumentieren.

Wer die Frage nur als Pflichtfrage stellt, verfehlt jedoch den Kern. Eine Mitgliederschaft von Mitte zwanzig bis weit über neunzig umfasst Menschen, deren Sehvermögen nachlässt, Menschen, die Deutsch nicht als erste Sprache gelernt haben, und Menschen, die nur noch auf dem Smartphone lesen. Genau hier liegt der strukturelle Vorteil einer echten Webpublikation gegenüber dem PDF: Sie lässt sich vergrößern, vorlesen, maschinell übersetzen und passt sich jedem Bildschirm an. Ein Dokument, das Rechenschaft gegenüber allen Mitgliedern ablegt, sollte auch von allen Mitgliedern gelesen werden können. Das ist weniger Compliance als Förderauftrag.

Vom Druckwerk zur Kommunikationsplattform

Außerhalb der Wohnungswirtschaft ist die Bewegung längst sichtbar: Kein größeres Unternehmen verzichtet heute darauf, seinen Geschäftsbericht im Web bereitzustellen, und unter den Online-Berichten verschiebt sich das Gewicht deutlich hin zu vollständigen HTML-Berichten. Große Unternehmen tun das für Analysten und Investoren. Genossenschaften haben den besseren Grund: ihre Mitglieder.

In der Praxis bedeutet das Umkehrprinzip zunächst eine andere Reihenfolge der Produktion. Der Bericht wird einmal fundiert erarbeitet und zuerst als digitale Publikation strukturiert: eine eigene Seite auf der Website, gegliedert, durchsuchbar, mit verständlich aufbereiteten Zahlen. Aus dieser Quelle entstehen alle weiteren Ausgaben, allen voran das druckfähige PDF für die professionell produzierte Auflage. Wer den Bericht gedruckt in den Händen halten will, bekommt ihn weiterhin gedruckt. Es ändert sich nur, was das Original ist.

Der eigentliche Gewinn zeigt sich danach, denn die digitale Quelle macht die Inhalte adaptierbar. Das Sanierungskapitel wird zum Beitrag im Mitgliedermagazin. Die Jahreszahlen werden zur kleinen Serie auf den Social-Media-Kanälen, die den genossenschaftlichen Beitrag auch nach außen sichtbar macht: für die Kommunalpolitik, für potenzielle Fachkräfte, für künftige Mitglieder. Und das jährliche Anschreiben zur Versammlung verweist nicht mehr pauschal auf ein siebzigseitiges Dokument, sondern führt per Link oder QR-Code niedrigschwellig genau dorthin, wo es für das einzelne Mitglied interessant wird: zur Sanierung im eigenen Quartier, zum Ausblick des Vorstands, zu den Zahlen des Jahres. Wer nur fünf Minuten Zeit hat, bekommt in fünf Minuten das Wesentliche. Wer tiefer einsteigen will, kann es jederzeit.

So wird aus dem fixen Punkt im Jahreskalender keine Pflichtübung mit Tabellenanhang, sondern eine Plattform, die Mitglieder das ganze Jahr über auf dem Stand hält und die Gemeinschaft sichtbar macht, nach innen wie nach außen. Die Versammlung selbst, für die das Gesetz gerade hybride Formate und Livestreams öffnet, ist dann das nächste Kapitel dieser Entwicklung, und sie verdient eine eigene Betrachtung.

Wenn Sie Ihren Geschäftsbericht neu denken wollen, von der digitalen Publikation als Original über die gedruckte Auflage bis zur Aufbereitung für Magazin, Anschreiben und Social Media: Genau diesen Weg begleiten wir bei EHNES WoWi seit Jahren, von der Datenaufbereitung über verständliche Texte bis zur barrierefreien Umsetzung auf Ihrer Website. Sprechen Sie uns an.

Dieser Beitrag ist eine journalistische Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die EHNES GmbH ist ein Kommunikations- und Digitalisierungsdienstleister, keine Rechtsanwaltskanzlei. Verbindliche Auskünfte zu Offenlegungs- und Informationspflichten erteilen Ihr Prüfungsverband oder eine rechtliche Beratung.